Öffentlichkeit bei der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Bundestagswahl - und auch bei einer Europawahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

 

Die Wahlhandlung und die anschließende Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt insbesondere auch für alle Entscheidungen, die der Wahlvorstand trifft.

Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit folgt, dass jede Person Zutritt zum Wahlraum hat. Das bedeutet auch Nichtwahlberechtigte (z. B. Jugendliche oder Ausländer) dürfen nie, auch nicht vorübergehend, ausgeschlossen werden.

Gleiches gilt für Parteienvertreter. Auch sie dürfen sich im Wahlraum aufhalten, um die Wahlhandlung zu beobachten. Sie haben jedoch nicht mehr Rechte als andere Besucherinnen oder Besucher und dürfen selbstverständlich nicht in die Wahlhandlung eingreifen.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit hindert den Wahlvorstand jedoch nicht daran, von seinem "Hausrecht" Gebrauch zu machen und zum Beispiel bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum zu regeln und Ruhestörende - ggf. auch mit polizeilicher Hilfe - aus dem Wahlraum zu verweisen. 

Beobachter bei der Auszählung – „nur gucken, nicht stören“

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Gilt für: 
Bundestagswahl, Kommunalwahl, Landtagswahl
Video wurde produziert von der WSW-Media Filmproduktion.