Briefwahlvorstand und Briefwahlvorstehende
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Bundestagswahl - und auch bei einer Europawahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Für die Zulassung und Auszählung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen bildet der Oberbürgermeister eine bestimmte Anzahl an Briefwahlvorständen.
Der Briefwahlvorstand besteht aus Briefwahlvorstehenden und Schriftführenden sowie deren Stellvertretenden und weiteren drei bis sechs Beisitzenden. Die Aufgaben im Rahmen der Ermittlung des Briefwahlergebnisses (ebenfalls ab 18.00 Uhr) sind dabei analog zu den Aufgaben des Wahlvorstandes. Der Unterschied zum Urnenwahlvorstand besteht vielmehr bei dem Verfahren zur Zulassung der übersandten Wahlbriefe.
Es wird kein Wählerverzeichnis geführt, da mit jedem Wahlschein nur eine Stimmabgabe möglich ist. Stattdessen wird jedem Wahlbrief geprüft, ob ein korrekt ausgefüllter Wahlschein dem Stimmzettelumschlag beiliegt. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses wird der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne geworfen und erst nach 18 Uhr werden die Stimmzettel aus den Umschlägen geholt. Die Wahlhandlung und Auszählung der Briefwahl ist öffentlich und darf beobachtet, aber nicht gestört werden. Über die Abläufe wird eine Niederschrift geführt.
Siehe hierzu auch Zulassung/Zurückweisung eines Wahlbriefs.