Einsicht in das Wählerverzeichnis
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Bundestagswahl - und auch bei einer Europawahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Alle Wahlberechtigten können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu der eigenen Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten innerhalb des Zeitraumes vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl überprüfen. Das Wählerverzeichnis wird dabei während der allgemeinen Öffnungszeiten zur elektronischen Einsichtnahme bereitgehalten.
Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sieTatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.