Landeslisten

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Bundestagswahl - und auch bei einer Europawahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

 

Achtung! Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!

Regelung zur Landtagswahl: 

Nur Parteien können bis zum 48. Tag vor der Wahl eine sogenannte 'Landesliste' einreichen.

Sie enthält die Bewerber einer Partei in einer festgelegten Reihenfolge. Im Gegensatz zur Abstimmung über die Kandidaten der Wahlkreise, die die mit der Erststimme (linke Seite des Stimmzettels) direkt gewählt werden, können die Wähler über die Kandidaten der Landesliste nur als Ganzes (d. h. man wählt die gesamte Liste) abstimmen, indem sie mit der Zweitstimme (rechte Seite des Stimmzettels) eine Partei wählen.

Je nach Sitzverteilung im Parlament gilt die entsprechende Anzahl der Kandidaten in der Reihenfolge der Liste der jeweiligen Partei als gewählt.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Bedarf unter dem Punkt "Landeslisten der Parteien" auf den Internetseiten des Landtags NRW.

Regelung zur Europawahl: 

Bei der Europawahl sind Landeslisten Wahlvorschläge von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die nur in einem Land oder in mehreren Ländern, nicht aber in allen Ländern (= Bundeslisten bzw. gemeinsame Listen für alle Länder) antreten. Zuständig für die Entgegennahme der Landeslisten ist seit der Europawahl 2014 der Bundeswahlleiter.

Parteien, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, sowie sonstige politische Vereinigungen müssen ihren Listen für einzelne Länder Unterschriften von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Europawahl, jedoch höchstens 2.000 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten, beibringen.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Nur Parteien können bis zum 69. Tag vor der Wahl eine sogenannte 'Landesliste' einreichen.

Sie enthält die Bewerber einer Partei in einer festgelegten Reihenfolge. Im Gegensatz zur Abstimmung über die Kandidaten der Wahlkreise, die die mit der Erststimme (linke Seite des Stimmzettels) direkt gewählt werden, können die Wähler über die Kandidaten der Landesliste nur als Ganzes (d. h. man wählt die gesamte Liste) abstimmen, indem sie mit der Zweitstimme (rechte Seite des Stimmzettels) eine Partei wählen.

Je nach Sitzverteilung im Parlament gilt die entsprechende Anzahl der Kandidaten in der Reihenfolge der Liste der jeweiligen Partei als gewählt.