Landeswahlausschuss

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Bundestagswahl - und auch bei einer Europawahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Regelung zur Landtagswahl: 

Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und 10 Beisitzern, die der Landtag NRW aus seiner Mitte auswählt. Der Landeswahlausschuss überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Er entscheidet beispielsweise über die Zulassung der Landeslisten und über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen.

Regelung zur Europawahl: 

 

Der Landeswahlausschuss hat bei Europawahlen unter anderem folgende Aufgaben:

Feststellung, wie viele Stimmen im Land für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind

den Namen von Wahlvorschlagsberechtigten, deren Kurzbezeichnung, Kennworte oder Anfügungen im Land – falls erforderlich – Unterscheidungsbezeichnungen geben  

Regelung zur Bundestagswahl: 

Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; zudem sind zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes zu berufen. Er entscheidet beispielsweise über die Zulassung der Landeslisten und über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen.