Landeswahlleiter

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Bundestagswahl - und auch bei einer Europawahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

 

 

Regelung zur Landtagswahl: 

Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung ernannt.

Der Landeswahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht andere Wahlorgane zuständig sind. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem der Vorsitz im Landeswahlausschuss, die Beschaffung von Vordrucken sowie Formularen, die Vorprüfung der Landeslisten und die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Land.

Weitere Informationen zum Landeswahlleiter des Landes Nordrhein-Westfalen

Regelung zur Europawahl: 

Wahlorgane bei der Europawahl sind auf Bundesebene Bundeswahlleiter und Bundeswahlausschuss, auf Landesebene Landeswahlleitung und Landeswahlausschuss, auf Kreisebene Kreiswahlleitung und Kreiswahlausschuss beziehungsweise bei kreisfreien Städten Stadtwahlleitung und Stadtwahlausschuss, auf Wahlbezirksebene Wahlvorsteher und Wahlvorstand. Die Landeswahlleitung und deren Stellvertretung werden von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle auf unbestimmte Zeit ernannt.

Zu den Aufgaben der Landeswahlleitung bei Europawahlen zählen:

  • Bildung des Landeswahlausschusses und Führung des Vorsitzes,
  • Bekanntgabe der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln,
  • Beschaffung der Stimmzettel,
  • Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land und Meldung an den Bundeswahlleiter,
  • Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses im Land,
  • Einspruchsrecht im Wahlprüfungsverfahren.

 

Regelung zur Bundestagswahl: 

Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung ernannt.

Der Landeswahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht andere Wahlorgane zuständig sind. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem der Vorsitz im Landeswahlausschuss sowie die Entgegennahme der Landeslisten und die Benachrichtigung der gewählten Bewerber der Landeslisten.

Weitere Informationen zum Landeswahlleiter des Landes Nordrhein-Westfalen