Stimmabgabe mit Wahlschein (W)
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Bundestagswahl - und auch bei einer Europawahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Personen, die einen Wahlschein beantragt haben, können anstelle der Ausübung der Briefwahl auch unter Vorlage des Wahlscheines in einem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises kreisfreie Stadt Bonn wählen. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Person in dem Wählerverzeichnis des möglichen Stimmbezirks eingetragen ist. Bei der Stimmabgabe mit einem Wahlschein ist der Ablauf der Stimmabgabe geringfügig anders.
- Betritt ein Wähler mit einem Wahlschein den Wahlraum, so muss er sich zunächst ausweisen und dem Wahlvorsteher den Wahlschein übergeben.
- Insbesondere ist zu prüfen, ob der Wahlschein für diese Wahl sowie diesen Wahlkreis gültig ist und er nicht auf der Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine (Negativliste) steht.
- Außerdem muss der Wahlschein auf den Namen des Besitzers ausgestellt sein.
- Bestehen keine Zweifel, erhält der Wähler einen Stimmzettel, begibt sich in die Wahlkabine und darf nach Kennzeichnung des Stimmzettels diesen in die Wahlurne werfen.
- Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein des Wählers ein, da anderenfalls noch eine Stimmabgabe in einem weiteren Wahlraum möglich wäre.
- Ein Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis wird bei der Wahl mit einem Wahlschein nicht gemacht, da dies in der Niederschrift gesondert eingetragen wird.
Bei Zweifeln hinsichtlich der Gültigkeit von Wahlscheinen kann das Wahlamt telefonisch kontaktiert werden.
Siehe bei Bedarf dazu auch Informationen im Leitfaden auf Seite 14.
Personen, die einen Wahlschein beantragt haben, können anstelle der Ausübung der Briefwahl auch unter Vorlage des Wahlscheines in einem beliebigen Wahlraum des Kommunalwahlbezirks wählen. Das Stadtgebiet Bonn ist zu den Kommunalwahlen 2020 in 33 Kommunalwahlbezirke eingeteilt. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Person in dem Wählerverzeichnis des möglichen Stimmbezirks eingetragen ist. Bei der Stimmabgabe mit einem Wahlschein ist der Ablauf der Stimmabgabe geringfügig anders.
Betritt eine wählende Person mit einem Wahlschein den Wahlraum, muss sie sich zunächst ausweisen und den jeweiligen Wahlvorstehenden den Wahlschein übergeben.
Insbesondere ist zu prüfen, ob der Wahlschein für diese Wahl sowie diesen Kommunalwahlbezirk gültig ist und nicht auf der Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine (Negativliste) steht.
Außerdem muss der Wahlschein auf den Namen dieser Person ausgestellt sein.
Bestehen keine Zweifel, erhält die Person die Stimmzettel (OB / Rat / Bezirksvertretung und - wenn dazu wahlberechtigt - Integrationsrat, begibt sich in die Wahlkabine und darf nach Kennzeichnung der Stimmzettel diese (Integrationsratswahl = den Stimmzettelumschlag) in die Wahlurne werfen.
Die Wahlvorstehenden behalten den Wahlschein der wählenden Person ein, da andernfalls noch eine Stimmabgabe in einem weiteren Wahlraum möglich wäre.
Ein Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis wird bei der Wahl mit einem Wahlschein nicht gemacht, da dies in der Niederschrift gesondert eingetragen wird.
Bei Zweifeln hinsichtlich der Gültigkeit von Wahlscheinen kann das Wahlamt telefonisch kontaktiert werden - (0228) - 77-5260 / 77-3366 / 77-6644.