Unparteiische Wahrnehmung des Amtes
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Bundestagswahl - und auch bei einer Europawahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht erkennen lassen, welche Partei oder welche Kandidierende sie wählen würden.
Das Tragen oder Verwenden entsprechender Symbole ist ihnen untersagt. Auch dürfen sie die Wahlhandlung in keinster Weise zum Vorteil einer Partei beeinflussen.
Verpflichtung der Mitglieder des Wahlvorstandes
Gilt für:
Bundestagswahl, Kommunalwahl, Landtagswahl
Video wurde produziert von der WSW-Media Filmproduktion.