Verpflichtung des Wahlvorstandes
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Bundestagswahl - und auch bei einer Europawahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Wahlvorstehende und Stellvertretende werden vom amtierenden Stadtoberhaupt zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Schriftführenen und Beisitzenden werden von den Wahlvorstehenden am Wahlmorgen vor Beginn der Wahlhandlung verpflichtet.
Siehe auch Unparteiische Wahrnehmung des Amtes.