Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Bundestagswahl - und auch bei einer Europawahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

 

Das aktive Wahlrecht meint das Recht aller wahlberechtigten Bürger*innen, bei einer Wahl ihre jeweilige Stimme abgeben zu können.

Regelung zur Landtagswahl: 

Das aktive Wahlrecht meint das Recht aller wahlberechtigten Bürger*innen, bei einer Wahl ihre jeweilige Stimme abgeben zu können. Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl seinen Hauptwohnsitz in NRW hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht und somit auch nicht wahlberechtigt, sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.

Regelung zur Europawahl: 

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltage das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Regelungen zu den Kommunalwahlen: 

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl seinen Hauptwohnsitz in dem Wahlgebiet (Kommune) hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht und somit auch nicht wahlberechtigt, sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Das aktive Wahlrecht meint das Rechtaller wahlberechtigten Bürger*innen, bei einer Wahl ihre jeweilige Stimme abgeben zu können. Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten vor der Wahl eine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht und somit auch nicht wahlberechtigt, sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.