Wahlperiode

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Bundestagswahl - und auch bei einer Europawahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Regelung zur Landtagswahl: 

Eine Wahlperiode (auch Legislaturperiode genannt) dauert fünf Jahre, d. h. die Abgeordneten des Landtages werden für diesen Zeitraum gewählt. Unter besonderen Umständen (vorzeitige Auflösung des Landtages) kann sich die Wahlperiode verkürzen.

Regelung zur Europawahl: 

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt.

Die laufende Wahlperiode endet und die neue Wahlperiode beginnt mit der Eröffnung der ersten Parlamentssitzung nach der Wahl. Diese Sitzung findet am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats nach der Wahl statt.

Regelungen zu den Kommunalwahlen: 

Der Rat der Stadt, die Bezirksvertretungen sowie der/die Oberbürgermeister/in werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Eine Wahlperiode (auch Legislaturperiode genannt) dauert vier Jahre, d. h. die Abgeordneten des Bundestages werden für diesen Zeitraum gewählt. Unter besonderen Umständen (vorzeitige Auflösung des Bundestages) kann sich die Wahlperiode verkürzen.