FAQ

Hier finden Sie eine Auswahl der häufigsten Fragen zum Thema Wahlhelfende. Nutzen Sie die Suche um die Auswahl an Ergebnissen weiter einzugrenzen. Nicht gefunden wonach Sie suchen? Kontaktieren Sie uns.

Als Wahlhelfer*in stehen Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Entscheidung trifft der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan. 

Aufgrund der Verpflichtung zur geheimen Stimmabgabe ist höchstens die Mitnahme von Kleinkindern in die Wahlkabine zulässig.

Wähler*innen, die ihrem Kind die Wahl näher bringen möchten, kann gerne für die Zeit nach der Stimmabgabe ein als solcher gekennzeichneter MUSTER-Stimmzettel mitgegeben werden.

 

Nein. Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und duldet keine Stellvertretung. Ausnahme: Hilfsperson!

Grundsätzlich Nein.

Ist die Person, die vor Ihnen steht, aber Wahlscheininhaber*in und ist der Wahlschein für Ihren Stimmbezirk/Wahlbezirk/Wahlkreis ausgestellt, können Sie der Person anbieten, vor Ort zu wählen (= Umwandlung von Briefwahl in Urnenwahl). Der Wahlschein muss einbehalten werden, die übrigen Briefwahlunterlagen (Stimmzettel im Umschlag) müssen von der/dem Wahlscheininhaber*in selbst vernichtet werden.

Handelt es sich um den Wahlbrief für eine andere Person, so muss dieser Wahlbrief bis 18 Uhr beim Wahlamt, Stadthaus, Berliner Platz 2, 53111 Bonn abgegeben worden sein. Die Verantwortung dafür liegt bei den Briefwähler*innen selbst.

 

Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von 3 Wahlhelfenden während der Wahlhandlung bzw. 5 Wahlhelfenden zur Auszählung gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. 

Wichtig: es müssen aber in jedem Fall die Wahlvorsteher*innen und die Schriftführer*innen oder aber deren jeweilige Stellvertreter*innen anwesend sein.

Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend in der Wahlzentrale unter der Rufnummer 0228 773501 (Wahlhelfenden-Team) an. 

Unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung von Fristen hätte diese Person nachträglich auf schriftlichen Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden können. Am Wahltag ist das nicht mehr möglich, da sämtliche Fristen abgelaufen sind.

Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an die Wahlzentrale unter der Rufnummer 0228 77-6644.

Wichtig: Der Wahlvorstand ist nicht befugt, Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, am Wahltag selbstständig nachzutragen! Zur Stimmabgabe ist nur zuzulassen, wer im Wählerverzeichnis des jeweiligen Stimmbezirks/Wahlbezirks eingetragen ist oder einen gültigen Wahlschein für den Wahlkreis vorlegt.

Stimmen die Zahlen nach einmaliger Zählung nicht überein, wurde vermutlich ein Stimmabgabevermerk vergessen oder zuviel erstellt. Es gilt dann die Anzahl der Stimmzettel als Zahl der Wähler*innen. Die "Nicht"übereinstimmung ist in der Wahlniederschrift zu dokumentieren und zu begründen.

Die Wähler*innen haben mit der Wahlbenachrichtigung den Hinweis erhalten, ob ihr Wahlraum barrierefrei ist. Ist ein Wahlraum als nicht barrierefrei gekennzeichnet, besteht im Vorfeld die Möglichkeit, die Übersendung von Briefwahlunterlagen oder die Ausstellung eines Wahlscheines zu beantragen.

Unter Vorlage des Wahlscheines ist eine Wahl in einem beliebigen Wahlraum des gleichen Wahlkreises möglich, so dass die Person dann einen barrierefreien Wahlraum auswählen kann.

Im Zweifelsfall rufen Sie in der Wahlzentrale unter der Rufnummer 0228 776644 an.

Fordern Sie die Person auf, die Störung zu unterlassen. Gegebenenfalls üben Sie Ihr Hausrecht aus und verweisen die Person des Wahlraumes.

Gelingt dies nicht, so schalten Sie bitte die Polizei ein und unterrichten die Wahlzentrale unter 0228 776644 über den Vorfall.

Ja, das dürfen Sie.

Körperlich beeinträchtigte sowie auch blinde oder sehbehinderte Personen dürfen sich einer Hilfsperson bedienen. Dies kann sowohl ein Mitglied des Wahlvorstandes als auch zum Beispiel eine Begleitperson der wahlberechtigten Person sein.

Sollten Sie der wahlberechtigten Person um Hilfestellung gebeten werden, begeben Sie sich mit ihr zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnen den Stimmzettel im Beisein dieser Person entsprechend ihres Willens, falten den Stimmzettel anschließend korrekt und werfen diesen in die Wahlurne. 

Sie sind zur Geheimhaltung über die Stimmabgabe verpflichtet.

Nein! Personen, die am Wahltag in Ihrem Stimmbezirk/Wahlbezirk wählen wollen und den Sperrvermerk "W" (Wahlschein) im Wählerverzeichnis eingetragen haben müssen einen entsprechenden Wahlschein vorlegen, um an der Stimmabgabe teilzunehmen. 

Können Personen ihren Wahlschein nicht vorlegen, weil sie ihn verloren oder nicht erhalten haben, sind sie vom Wahlvorstand zurückzuweisen und können ihre Stimme zu dieser Wahl nicht mehr abgeben.

Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass Wähler*innen im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Haben Wähler*innen keine Wahlbenachrichtigung erhalten, können sie das Wählerverzeichnis an - vom Wahlamt veröffentlichten - Werktagen vor der Wahl einsehen und prüfen, ob sie dort eingetragen sind. 

Am Wahltag benötigten sie dann lediglich ein Ausweisdokument (z. B. Führerschein, Personalausweis), um sich legitimieren zu können.

Ja, auf Wunsch der wählenden Person dürfen Sie ihr einen neuen leeren Stimmzettel geben, wenn diese den Stimmzettel falsch gekennzeichnet hat. Im Austausch gegen einen neuen Stimmzettel ist der alte Stimmzettel von dieser Person selbst im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zu vernichten. Ein neuer Stimmzettel kann daher nur vor dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne ausgehändigt werden.

Wenn Wähler*innen frühzeitig wissen, dass sie am Tag der Wahl - aus welchen Gründen auch immer - ihren Wahlraum nicht aufsuchen können, besteht die Möglichkeit per Briefwahl das Wahlrecht auszuüben. Nach Erstellung des Wählerverzeichnisses (ca. einen Monat vor dem jeweiligen Wahltermin) werden die Wahlbenachrichtigungen verschickt. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein entsprechender Antragsvordruck.

Alternativ ist die Antragstellung nach Erstellung des Wählerverzeichnisses auch online möglich.

Die Briefwahl kann darüber hinaus persönlich im Wahlbüro vorgenommen werden. Dieses nimmt seinen Dienst ungefähr einen Monat vor einer Wahl auf. Sollten Wähler*innen hierauf nicht warten können, so besteht auch die Möglichkeit, den Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen vorher formlos unter Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums und der Meldeadresse sowie der gewünschten Versandadresse beim Wahlamt zu stellen. Die Briefwahlunterlagen werden dann postalisch zugeschickt.

Der Sperrvermerk "W" (= Wahlschein) bedeutet, dass diese Person einen Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen gestellt hat. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines möglich. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigung reicht in diesem Fall nicht aus.

Der Sperrvermerk "G" ( = gestrichen) besagt, dass die Person in Ihrem Stimmbezirk/Wahlbezirk nicht mehr wahlberechtigt ist. Das bedeutet, sie darf in Ihrem Stimmbezirk/Wahlbezirk nicht wählen.  Dies kann zum Beispiel mit einem Umzug in eine andere Gemeinde zusammenhängen.
 

Bei Unklarheiten rufen Sie bitte beim Wahlamt unter der Rufnummer 0228 776644 an.

Grundsätzlich verliert diese Person ihr Wahlrecht nicht. 

Wie sie ihr Wahlrecht bei Umzug behalten und ausüben kann, hängt von der jeweiligen Wahl ab. 

Nähere Informationen dazu erhält sie beim Wahlamt.

Sprechen Sie diese darauf an und machen Sie sie darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch Wähler*innen zu wahren ist. Die Person darf grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden, sie erhält nochmals die Möglichkeit zur Stimmabgabe. Als Wahlvorstand sind Sie jedoch auch im Rahmen Ihrer Ordnungsbefugnis berechtigt, einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. 

Unter Umständen kann die Person dann auch zurückgewiesen werden.

Letztendlich entscheidet der Wahlvorstand als autonome Einrichtung in diesen Fällen. Prüfen Sie, ob ein Stimmabgabevermerk möglicherweise in der falschen Zeile vorgenommen wurde.

Es gilt der Grundsatz, dass alle Wähler*innen nur einmal zur Wahl zugelassen sind. 

Holen Sie sich eine schriftliche Erklärung der Person ein, dass diese noch nicht gewählt hat.

Nein, denn vom Wahlgeheimnis ist nicht nur die Stimmabgabe als solche umfasst, sondern bereits die Kenntnis darüber, ob eine Wahlberechtigte Person überhaupt an der Stimmabgabe teilgenommen hat. 

In keinem Fall darf der Wahlvorstand daher eine entsprechende Auskunft anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis an Dritte weitergeben. 

Darüber hinaus sind aus datenschutzrechtlichen Gründen Angaben von Personen aus dem Wählerverzeichnis bei der Stimmabgabe nicht laut zu verlesen!

Die gesetzliche Mindestanzahl während der Wahlhandlung sieht 3 Wahlhelfer*innen vor.

Zur Auszählung müssen mindestens 5 Wahlhelfer*innen anwesend sein.

Darunter immer Wahlvorsteher*in und Schriftführer*in bzw. deren jeweilige Stellvertreter*innen. 

Sofern die gesetzliche Mindestanzahl gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift.

Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend im Wahlamt unter der Rufnummer 0228 773501 an.

Als Wahlvorsteher*in können Sie ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen Aufgaben entbinden, wenn die Person dazu nicht geeignet ist (z. B. wegen Alkoholmissbrauchs). 

Nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit der Wahlzentrale unter der Rufnummer 0228 773501 auf.

Rufen Sie rechtzeitig, bis spätestens 8 Uhr, in der Wahlzentrale unter der Nummer 0228 773501 an.

Ja, Sie bekommen ein sogenanntes "Erfrischungsgeld".

Dies ist je nach Funktion gestaffelt.

"Nur gucken, nicht stören!"

Die Auszählung ist öffentlich, darf aber nicht gestört werden. 

Es darf nur beobachtet werden. 

Angebotene Hilfe darf nicht angenommen werden.

 

 

Der Wahlbetrieb findet ohne Unterbrechung statt. Der Wahlvorstand teilt sich jedoch üblicherweise in zwei Schichten, die sich gegen Mittag abwechseln.

Zur Auszählung der Stimmen - nach dem Ende der Wahlzeit - tritt der gesamte Wahlvorstand wieder zusammen.

Grundsätzlich nicht. 

Wahlhelfer*innen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Alle Wahlberechtigt*innen sind zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet.

Eine Ablehnung kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht.

Informationen erhalten Sie bei dem Wahlhelfenden-Team unter der Rufnummer 0228 773501.

Bitte melden Sie sich umgehend beim Wahlamt unter der Nummer 0228 773501 sowie bei der Wahlvorsteherin bzw. dem Wahlvorsteher Ihres Wahlvorstandes.

Dies ist im Einzelfall bitte bei dem zuständigen Sozialamt zu erfragen.

Schauen Sie im Anhang des Wählerverzeichnisses in die Nachträge.

Finden Sie die Person auch dort nicht, rufen Sie das Wahlamt unter 0228 776644 an.

Rufen Sie in der Wahlzentrale an unter 0228 776644 und erkundigen Sie sich nach der weiteren Vorgehensweise.

Wichtig: In der Wahlzentrale herrscht am Wahlsonntag Hochbetrieb. 

Bitte rufen Sie deshalb nur dann an, wenn Sie wirklich keine andere Lösungsmöglichkeit sehen.

Sie werden als Wahlhelfer*in in der Wahlhelfendendatei gespeichert und vor anstehenden Wahlen angeschrieben. Sofern Sie der Speicherung Ihrer Daten widersprechen, werden Sie aus der Wahlhelfendendatei gelöscht.

Hierüber entscheidet das Wahlamt der jeweiligen Kommune. 

In der Regel können jedoch im Vorfeld Wünsche geäußert werden, denen im Rahmen des tatsächlich Möglichen auch entsprochen wird.

Die Wahlurne darf nicht vor Ende der Wahlhandlung geöffnet werden.

Die betroffene Person muss zur Auszählung erscheinen oder kann den Ausweis ab dem nächsten Werktag im Wahlamt abholen.

Ja. Sofern ein Wunsch nicht berücksichtigt werden kann, versucht das Wahlhelfenden-Team, passende Alternativen anzubieten.

Das ist wegen der Wahrung des Wahlgeheimnisses grundsätzlich nicht erlaubt. 

Hilfsbedürftige Personen können aber eine sogenannte Hilfsperson benennen und diese mit in die Wahlkabine nehmen.

Sollte eine Hilfsbedürftigkeit jedoch nicht vorliegen, so ist ein gemeinsamer Kabinengang mit Hinweis auf das Wahlgeheimnis zu untersagen.

Nein - der Einsatz erfolgt in zwei Schichten. Die erste Gruppe übernimmt die erste Schicht. Mittags erfolgt ein Wechsel der Gruppe.

Die Einteilung wird im Vorfeld der Wahl von den Wahlvorsteher*innen mit allen Mitgliedern des Wahlvorstandes abgestimmt.

Zum Ende der Wahlhandlung müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes, mindestens jedoch 5 Personen (darunter der Wahlvorsteher*in und Schriftführer*in oder deren jeweilige Stellvertreter*innen), wieder anwesend sein.

Der Wahlraum ist eine politisch "neutrale Zone" und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen. Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. müssen Sie also beseitigen. 

"Wahlwerbung" ist in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, verboten. Darüber hinaus ist "Wahlwerbung" vor dem Zugang zum Gebäude nicht erlaubt.

Bitte dokumentieren Sie die Entfernung der Wahlwerbung - sofern möglich - mit Fotos.

Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt mit der Wahlzentrale auf unter 0228 776644.

Ja. Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Auch von Wähler*innen.

Im Gesetz heißt es "…auf Verlangen…". Die Entscheidung darüber trifft somit der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan. 

Tipp: Der Wahlvorstand muss allerdings auch sicherstellen, dass der Stimmabgabevermerk bei der richtigen Person im Wählerverzeichnis gemacht wird. Die Wahlbenachrichtigung reicht daher in der Regel als Legitimation aus, sofern der Wahlvorstand keine Zweifel äußert.

Liegt keine Wahlbenachrichtigung vor, müssen Wähler*innen sich ausweisen oder Fragen z.B. zu Namen von Nachbarn korrekt beantworten können.

Alle Wahlhelfer*innen sind der politischen Neutralität verpflichtet. Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden.

Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern lediglich um eine Verpflichtung.

Vor Beginn der Wahlhandlung müssen die Wahlvorsteher*innen den Wahlvorstand zur Verschwiegenheit und zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes verpflichten.

Das gilt für die Vormittags- und die Nachmittagsschicht.

Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Fotos/Filmaufnahmen von Personen sind nur dann erlaubt, wenn diese einverstanden sind. 

Die Wahlhandlung (hinter oder in der Wahlkabine) und/oder das Wählerverzeichnis darf/dürfen nicht fotografiert bzw. gefilmt werden.

Die Wahlräume sind zum Großteil barrierefrei. Die Wähler*innen werden mit der Wahlbenachrichtigung über die Barrierefreiheit ihres Wahlraums informiert.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes entscheiden gemeinsam über die Gültig- und Ungültigkeit von Stimmzetteln.

Kommt es zu keiner mehrheitlichen Entscheidung im Wahlvorstand, ist die Stimme der Wahlvorsteher*innen ausschlaggebend.

Die Entscheidung über die Gültig- oder Ungültigkeit einer Stimme wird auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkt. Alle Stimmzettel, über die eine Entscheidung getroffen wurde, kommen in den dafür vorgesehenen Umschlag und sind der Niederschrift beizufügen.

Die Wahlräume sind an den Wahltagen von 8 Uhr bis 18 Uhr durchgehend geöffnet.

Die Städte ermöglichen barrierefreie Wahlen. So werden ausschließlich Stimmzettel ausgegeben, bei denen die obere rechte Ecke abgetrennt ist. Dadurch können blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte den Stimmzettel unkompliziert in ihre Stimmzettelschablone einlegen, um ihn ihrem Willen entsprechend korrekt auszufüllen.

Die Abkürzung ZS steht für "Zwischensumme". Zwischensummen werden während der Stimmenauszählung gebildet, um den Zählvorgang zu erleichtern. Grundlage für die Zwischensummen ist die Bildung von Stapeln. 

Die Anzahl der Zwischensummen ist bei den jeweiligen Wahlen unterschiedlich:

Landtagswahlen ZS I, ZS II, ZS III

Europawahl und Bundestagswahl ZS I , ZS II

 

Es ist hilfreich, wenn sie ihre Wahlbenachrichtigung vorlegen. Haben sie diese nicht erhalten oder verloren, können sie auch ein Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Führerschein) zur Legitimation nutzen.

Der Wahlvorstand prüft und überwacht die Wahlhandlung in dem jeweiligen Wahlraum. Darüber hinaus stellt er das Wahlergebnis für den jeweiligen Stimmbezirk/Wahlbezirk fest.

Während und nach der Wahlhandlung hat er im Rahmen seiner Funktion diverse Entscheidungen zu treffen (z. B. über die Wahlberechtigung von Personen oder die Gültigkeit eines Stimmzettels).

Sie müssen zur entsprechenden Wahl wahlberechtigt sein.

Der Wahlraum ist eine politisch "neutrale Zone" und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen. Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. sind dementsprechend zu beseitigen. Auch vor dem Zugang zum Gebäude ist "Wahlwerbung" nicht erlaubt..

Bitte dokumentieren Sie die Entfernung -sofern möglich- mit Fotos. 

Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt zur Wahlzentrale auf unter der Rufnummer 0228  776644.

Sie können sich gerne telefonisch beim Wahlhelfenden-Team unter der Rufnummer 0228 / 77-3501 oder per E-Mail an wahlhelfende@bonn.de melden.

Informationen erhalten Sie auch hier .

Für Wahlvorsteher*innen und deren Stellvertreter*innen sowie für Schriftführer*innen finden in der Woche vor der Wahl separate Schulungen statt.

Darüber hinaus werden ihnen bereits im Vorfeld diverse Informationsmaterialien (u.a. Leitfäden, Schulungsclips etc.) zur Verfügung gestellt.

Für Beisitzer*innen erfolgt die Unterweisung durch die Wahlvorsteher*innen am Wahltag. Diese können sich aber auch gerne schon im Vorfeld Wissen mit der Lernplattform und den Schulungsclips aneignen oder vertiefen.