Niederschrift (Briefwahl)

Frage 1 von 11

Frage 1

In bestimmten Fällen dürfen rote Wahlbriefe nicht zur Wahl zugelassen werden und die darin befindlichen Stimmzettelumschläge auch nicht für die spätere Stimmenauszählung in die Wahlurne eingeworfen werden. Müssen Sie einen solchen Fall in der Briefwahlniederschrift vermerken?

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Antwort

Ja, auf einem der Briefwahlniederschrift beizufügenden gesonderten Blatt.

Nein, der Briefwahlvorstand weiß ja Bescheid.

Nein, es ist für die Auszählung zum Ende der Wahlzeit unerheblich.

Ja, in der entsprechenden Ziffer unter dem Punkt "Zulassung, Beanstandung und Zurückweisung von Wahlbriefen" der Briefwahlniederschrift.

Genau beziffert im aktuellen Leitfaden zur jeweiligen Wahl.