Anwesenheit des Wahlvorstands

 

Während der Wahlhandlung, das heißt zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr, müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein, darunter die Wahlvorsteher*innen und die Schriftführer*innen oder deren jeweilige Stellvertretungen. Durch diese Regelung ist es durchaus möglich, im Laufe des Wahltages auch Pausenzeiten für die einzelnen Wahlvorstandsmitglieder festzulegen oder ggf. eine Einteilung der Mitglieder in zwei Schichten vorzunehmen.

Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ab 18.00 Uhr sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Dem Gesetz nach, müssen bei der Ergebnisermittlung mindestens fünf Personen, darunter ebenfalls die Wahlvorsteher*innen und die Schriftführer*innen oder deren jeweilige Stellvertretungen, anwesend sein, damit der Wahlvorstand beschlussfähig ist.