Ausschluss vom Wahlrecht

 

Bestimmte Personengruppen können aufgrund der wahlrechtlichen Bestimmungen vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Hier gibt es je nach Wahl unterschiedliche Ausschlussgründe.

Regelung zur Landtagswahl

Eine Person ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Das bedeutet: Diese Person darf nicht wählen!

Regelung zur Europawahl

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen, sowie Unionsbürger und -bürgerinnen, wenn sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen (Herkunftsmitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen.

Regelungen zu den Kommunalwahlen

Eine Person ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Das bedeutet: Diese Person darf nicht wählen!

Regelung zur Bundestagswahl

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.