Befragungen von Wähler*innen werden von verschiedenen Meinungsforschungsinstituten am Wahltag in einigen wenigen Stimmbezirken/Wahlbezirken durchgeführt. Die betroffenen Wahlvorstände werden entsprechend darüber informiert. Die Befragung vor dem Wahlraum und nach der Stimmabgabe ist gestattet.
Eine Befragung im Wahlraum ist nicht zulässig und durch den Wahlvorstand zu unterbinden.