Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes

 

Der Wahlvorstand ist während der Wahlhandlung (8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Während der Feststellung und Ermittlung des Wahlergebnisses (ab 18.00 Uhr) müssen mindestens fünf Mitglieder anwesend sein.

Unter den Anwesenden müssen, sowohl während der Wahlhandlung als auch bei der Ergebnisermittlung, die Wahlvorsteher*innen und die Schriftführer*innen oder deren jeweilige Stellvertretende sein.