Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

 

Wer das Wählerverzeichnis nicht für richtig hält, kann innerhalb einer festgelegten Frist vor einer Wahl schriftlich bei der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister beziehungsweise dem Wahlamt Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses erheben.