Grundsätze des Wahlrechts

 

Wahlen in Deutschland müssen dem Grundgesetz nach frei, gleich, allgemein, unmittelbar und geheim sein.

"Frei" bedeutet, dass die Stimmabgabe ohne Zwang und unzulässigen Druck erfolgt. Jede wahlberechtigte Person darf entscheiden, ob und wen sie wählt - niemand darf aufgrund der individuellen Wahlentscheidung benachteiligt werden.

"Gleich" meint, dass jede wahlberechtigte Person eine Stimme hat und jede Stimme genau einmal zählt und bspw. nicht davon abhängig ist, wie viel Steuer jemand zahlt oder welches Geschlecht sie hat.

"Allgemein" bedeutet, dass alle Bürgerinnen und Bürger wahlberechtigt sind, sofern sie die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen (Mindestalter, Wohnsitz etc.) erfüllen.

"Unmittelbar" ist eine Wahl dann, wenn die Volksvertreter direkt vom Volk gewählt werden. Es gibt keine Zwischeninstanz zwischen Wählenden und Gewählten (z. B. durch sogenannte Wahlfrauen oder Wahlmänner).

"Geheim" meint, dass nicht feststellbar ist, wie jemand gewählt hat. Niemand muss sein Wahlverhalten offenlegen und es müssen Strukturen geschaffen werden, wie z. B. Sichtschutz und verschlossene Wahlurnen, die das Wahlgeheimnis sichern.

Siehe hierzu auch "Umgang mit Fotos / Presse / Selfies".