Unparteiische Wahrnehmung des Amtes

Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht erkennen lassen, welche Partei oder welche Kandidierende sie wählen würden.

Das Tragen oder Verwenden entsprechender Symbole ist ihnen untersagt. Auch dürfen sie die Wahlhandlung in keiner Weise zum Vorteil einer Partei beeinflussen.