Verpflichtung des Wahlvorstandes

Wahlvorstehende und Stellvertretende werden vom amtierenden Stadtoberhaupt zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Schriftführenden und Beisitzenden werden von den Wahlvorstehenden am Wahlmorgen vor Beginn der Wahlhandlung verpflichtet.