Verschwiegenheit des Wahlvorstandes

 

Der Wahlvorstand muss die ihm durch das Amt bekanntgewordenen Tatsachen für sich behalten. Insbesondere gilt dies für Tatsachen, die ihm durch die Hilfe bei der Stimmabgabe bei hilfsbedürftigen Personen sowie durch Angaben im Wählerverzeichnis bekannt geworden sind.