Bei Europawahlen sind auch Unionsbürger*innen, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben
wählbar.
Nicht wählbar sind bei Europawahlen auch Unionsbürger*innen, die
- in der Bundesrepublik Deutschland vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 6a Absatz 2 Nummer 1 Europawahlgesetz),
- im Herkunftsmitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 6a Absatz 2 Nummer 2 Europawahlgesetz),
- infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder
- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzen.
Das passive Wahlrecht ist das Recht aller wahlberechtigten Bürger*innen, sich selbst zur Wahl zu stellen und in ein öffentliches Amt gewählt zu werden. Bei den Kommunalwahlen in NRW sind grundsätzlich alle, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Wahltag mindestens seit drei Monaten in Nordrhein-Westfalen ihren Hauptwohnsitz haben, wählbar.
Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.