Für jeden Stimmbezirk/Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis aufgebaut, in dem alle Wahlberechtigten dieses Stimmbezirks/Wahlbezirks eingetragen sind. Nur Bürger*innen, die in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, dürfen wählen.
Das Wählerverzeichnis stellt das materielle Wahlrecht einer Person dar, d.h. wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, darf am Wahltag seine Stimme abgeben. Ausnahmen stellen sogenannte Sperrvermerke bei einzelnen Personen dar. Haben Wahlberechtigte bereits die Ausstellung eines Wahlscheines beantragt, so dürfen sie zum Beispiel nicht ohne Vorlage dieses Wahlscheines an der Wahl in Ihrem Stimmbezirk/Wahlbezirk teilnehmen (siehe Wahlschein).
Ein weiterer Grund für die Eintragung eines Sperrvermerkes könnte auch ein Wegzug einer Person nach der ursprünglichen Aufstellung des Wählerverzeichnisses sein. Diese Personen sind nicht mehr wahlberechtigt und dürfen somit am Wahltag nicht in Ihrem Stimmbezirk/Wahlbezirk wählen.