Eine Wahlbenachrichtigung ist eine schriftliche Mitteilung (Brief) an alle Bürger*innen, die an einem gesetzlich vorgegebenen Stichtag wahlberechtigt sind. Dieser Stichtag ist je nach Wahl unterschiedlich gewählt. Die Wahlbenachrichtigung stellt ein reines Informationsmittel dar. Neben dem Hinweis auf die jeweilige Wahl muss die Wahlbenachrichtigung Angaben über den genauen Tag (Datum, Uhrzeit), den Stimmbezirk/Wahlbezirk der Wahlberechtigten sowie die laufende Nummer im Wählerverzeichnis und die Anschrift des Wahlraums enthalten. Sie beinhaltet darüber hinaus auch den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Briefwahl. Sie muss den Wahlberechtigten bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen und vom Wahlamt veröffentlichten Tag vor der Wahl zugestellt worden sein. Personen, die die Wahlbenachrichtigung verloren oder nicht erhalten haben, können dennoch an der Wahl teilnehmen, solange sie in das Wählerverzeichnis eines Stimmbezirks/Wahlbezirks eingetragen sind. Der Eintrag im Wählerverzeichnis ist für die Stimmabgabe im Wahlraum maßgeblich.
Bei der Europawahl ist der Stichtag zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses der 42. Tag vor der Wahl.
Bei den Kommunalwahlen ist der Stichtag zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses der 42. Tag vor der Wahl.