Wahlvorstand und Wahlvorstehende

 

Der Wahlvorstand besteht aus den Wahlvorstehenden als Vorsitzende, deren Stellvertretenden, den Schriftführenden, deren Stellvertretenden und weiteren Beisitzenden. Die Mindestzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes ist fünf, die Höchstzahl neun. Die Gemeinde hat bei Bedarf dem Wahlvorstand außerdem die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sollen Wahlberechtigte der Gemeinde sein. Sie dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

Die Anzahl der Beisitzenden ist wahlrechtlich unterschiedlich geregelt.

Regelung zur Landtagswahl

Bei Landtagswahlen besteht der Wahlvorstand aus aus den Wahlvorstehenen sowie deren Stellvertretenden und weiteren 3 bis 6 Beisitzenden, von denen jeweils eine Person als Schriftführende und eine weitere als stellvertretende Schriftführende benannt wird.

Regelung zur Europawahl

Bei einer Europawahl besteht der Wahlvorstand aus den Wahlvorstehenen sowie deren Stellvertretenden und weiteren 3 bis 7 Beisitzenden, von denen jeweils eine Person als Schriftführende und eine weitere als stellvertretende Schriftführende bestellt wird.

Regelungen zu den Kommunalwahlen

Bei Kommunalwahlen besteht der Wahlvorstand aus den Wahlvorstehenen sowie deren Stellvertretenden und weiteren 3 bis 6 Beisitzenden, von denen jeweils eine Person als Schriftführende und eine weitere als stellvertretende Schriftführende benannt wird.

 

 

Regelung zur Bundestagswahl

Bei Bundestagswahlen besteht der Wahlvorstand aus den Wahlvorstehenen sowie deren Stellvertretenden und weiteren 3 bis 7 Beisitzenden, von denen jeweils eine Person als Schriftführende und eine weitere als stellvertretende Schriftführende bestellt wird.