Zulassung/Zurückweisung eines Wahlbriefes (nur bei der Briefwahl)

 

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens werden die Wahlbriefe nacheinander von den Briefwahlvorständen geöffnet. Man entnimmt ihnen den Wahlschein und kontrolliert diesen auf Richtigkeit.

Bestehen keine Bedenken, wird der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen.

Die Stimmenauszählung erfolgt erst nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit, d.h. nach 18 Uhr. Die Wahlscheine werden zunächst gesammelt.

Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, beschließt der Briefwahlvorstand über Zulassung oder Zurückweisung. Gesetzlich vorgeschriebene Fälle, in denen ein Wahlbrief zurückzuweisen ist, sind in der Niederschrift des Briefwahlvorstandes entsprechend aufgeführt. Die Einsendenden zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählende gezählt, ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Die Anzahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Briefwahlniederschrift einzutragen.